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AG Stuttgart, 25.11.2014 - 2 M 56073/14 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Bremen, 09.03.2018 - 2 T 5/18 Die Entscheidung ist zwar zum alten Recht ergangen, die neue Regelung in § 802h Abs. 1 ZPO unterscheidet sich aber allein in der Dauer der Frist von § 909 Abs. 2 a.F., sodass die inhaltlichen Erwägungen des BGH ohne Weiteres übertragbar sind (vgl. auch AG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2014 - 2 M 56073/14, Rn. 11).
- LG Darmstadt, 03.02.2021 - 5 T 473/20
Vorhandensein pfändbarer Gegenstände als Bedingung des Pfändungsauftrags
Die Frage, ob bei Einwänden gegen eine Gerichtsvollzieherkostenrechnung eine Erinnerung nach § 766 ZPO oder eine Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG (i.V.m. § 66 Abs. 2 - 8 GKG) statthaft ist (was u.a. für die Frage der Beschwerdefrist und den Rechtsweg entscheidend ist), ist streitig, aber höchstrichterlich entschieden (siehe hierzu BGH, Beschl. v. 11.09.2008, Az. I ZB 22/07, juris;… Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 766 Rn. 25;… a.A. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 5 GvKostG, Rn. 5; AG Leipzig, Beschl. v. 25.02.2015, 431 M 536/15, juris; AG Neunkirchen, Beschl. v. 30.01.2014, 18 M 34/14, juris; AG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2014, 2 M 56073/14, juris).